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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 147 Personalverordnung (PV) - Krankheit vor Ferienantritt

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
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Art. 147 Personalverordnung (PV) · Krankheit vor Ferienantritt

Können die Ferien infolge Krankheit oder Unfalls auf den festgesetzten Zeitpunkt hin nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch auf Ferienverschiebung. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.

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