153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 147 Personalverordnung (PV) - Krankheit vor Ferienantritt
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Art. 147 Personalverordnung (PV) · Krankheit vor Ferienantritt
Können die Ferien infolge Krankheit oder Unfalls auf den festgesetzten Zeitpunkt hin nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch auf Ferienverschiebung. Es ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.