153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 145 Personalverordnung (PV) - Teilzeitbeschäftigte
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
Art. 145 Personalverordnung (PV) · Teilzeitbeschäftigte
Der Ferienanspruch der teilzeitlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht im gleichen Umfang wie für das übrige Personal, jedoch dem Beschäftigungsgrad entsprechend.