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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 145 Personalverordnung (PV) - Teilzeitbeschäftigte

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Ferien
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Art. 145 Personalverordnung (PV) · Teilzeitbeschäftigte

Der Ferienanspruch der teilzeitlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht im gleichen Umfang wie für das übrige Personal, jedoch dem Beschäftigungsgrad entsprechend.

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