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Art. 142a Personalverordnung (PV) - Topsharing

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Jobsharing
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Art. 142a Personalverordnung (PV) · Topsharing

1. Bei einem Topsharing wird eine Führungsfunktion durch die Anstellungsbehörde auf zwei Personen aufgeteilt.

2. Die Führungsfunktion kann im Umfang von bis zu 120 Prozent besetzt werden.

3. Die Regeln für das Jobsharing gemäss Artikel 140 bis 142 sind sinngemäss anwendbar.

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