153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 142 Personalverordnung (PV) - Unabhängige Arbeitsverhältnisse
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Jobsharing
Art. 142 Personalverordnung (PV) · Unabhängige Arbeitsverhältnisse
1. Mit den Jobsharing-Partnerinnen und -Partnern werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse begründet. Dienstrechtlich sind sie den teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen gleichgestellt.
2. In einer Zusatzvereinbarung sind insbesondere zu regeln: Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharing.