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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 142 Personalverordnung (PV) - Unabhängige Arbeitsverhältnisse

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Jobsharing
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Art. 142 Personalverordnung (PV) · Unabhängige Arbeitsverhältnisse

1. Mit den Jobsharing-Partnerinnen und -Partnern werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse begründet. Dienstrechtlich sind sie den teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen gleichgestellt.

2. In einer Zusatzvereinbarung sind insbesondere zu regeln: Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharing.

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