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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 136e Personalverordnung (PV) - 2 Kompensation der Mehrarbeit

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Arbeitszeitmodelle
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Art. 136e Personalverordnung (PV) · 2 Kompensation der Mehrarbeit

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit erhalten zwei der folgenden Leistungen gemäss ihrer Wahl

a) eine jährliche Entschädigung in Form einer Vergütung in der Höhe von drei Prozent des Bruttojahresgehalts,

b) eine jährliche Entschädigung in Form von fünf Ausgleichstagen,

c) einen zusätzlichen Sparbeitrag des Arbeitgebers von drei Prozent des versicherten Verdienstes an ihr Vorsorgeguthaben.

2. Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann jährlich auf den 31. Dezember für das Folgejahr ausgeübt werden. Wird es nicht ausgeübt, gelten die Leistungen des laufenden Jahres als gewählt. Bei Neueintritten, bei denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, gelten die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c als gewählt.

3. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig mehrere Funktionen innerhalb der Kantonsverwaltung inne und ist für eine Anstellung die Vertrauensarbeitszeit anwendbar, so ist diese für sämtliche Anstellungen anwendbar. Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der maximale Ferienanspruch gemäss Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe c PG werden für sämtliche Anstellungen gewährt.

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