Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 136c Personalverordnung (PV) - Ausgleich der Arbeitszeitsaldi

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Arbeitszeitmodelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136c Personalverordnung (PV) · Ausgleich der Arbeitszeitsaldi

1. Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen. Artikel 160g bleibt vorbehalten.

2. Ein positiver Saldo wird finanziell auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Tod bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), zum Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war.

3. Besteht beim Wechsel des Arbeitszeitmodells (Vertrauensarbeitszeit), beim Übertritt in eine andere Organisationseinheit oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo, wird das letzte Gehalt gekürzt. Das zu viel ausgerichtete Gehalt wird auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts einschliesslich des Anteils des 13. Monatsgehalts und ohne allfällige Zulagen verrechnet bzw. zurückgefordert.

← Art. 136b Personalverordnung (PV) Geltungsbereich Art. 136d Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →