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Art. 136a Personalverordnung (PV) - Jahresarbeitszeit

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Arbeitszeitmodelle
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Art. 136a Personalverordnung (PV) · Jahresarbeitszeit

1. In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertrauensarbeitszeit nach den Artikeln 136d bis 136f.

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