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Art. 124 Personalverordnung (PV) - Normalarbeitszeit

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 124 Personalverordnung (PV) · Normalarbeitszeit

1. Die Arbeitszeit des gesamten Kantonspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Stunden pro Woche.

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