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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 112 Personalverordnung (PV) - Belege

Besondere Leistungen - Auslagenersatz - Fahrkosten
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Art. 112 Personalverordnung (PV) · Belege

1. Müssen andere als öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, so sind die Auslagen zu belegen und zu begründen.

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