153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 112 Personalverordnung (PV) - Belege
Besondere Leistungen - Auslagenersatz - Fahrkosten
Art. 112 Personalverordnung (PV) · Belege
1. Müssen andere als öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, so sind die Auslagen zu belegen und zu begründen.