153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 110 Personalverordnung (PV) - Berechnungsregeln
Besondere Leistungen - Auslagenersatz - Fahrkosten
Art. 110 Personalverordnung (PV) · Berechnungsregeln
1. Für die Fahrt vom Arbeitsort zum Zielort der Dienstreise (Einsatzort) werden Entschädigungen ausgerichtet. Ist die Strecke zwischen Wohnort und Einsatzort kürzer als die Strecke zwischen Arbeitsort und Einsatzort, wird nur die kürzere entschädigt. Befindet sich der Einsatzort auf der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort, werden nur zusätzliche Fahrkosten erstattet.