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153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 100 Personalverordnung (PV) - Grundsatz

Besondere Leistungen - Auslagenersatz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 100 Personalverordnung (PV) · Grundsatz

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Entschädigungen und Zulagen möglichst klein gehalten werden können.

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