153.011.1
PVRPOPers
CH-BE
Art. 100 Personalverordnung (PV) - Grundsatz
Besondere Leistungen - Auslagenersatz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 100 Personalverordnung (PV) · Grundsatz
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Entschädigungen und Zulagen möglichst klein gehalten werden können.