Art. 10 Personalverordnung (PV) - Zweck und Inhalt
Art. 10 Personalverordnung (PV) · Zweck und Inhalt
1. Der Stellenplan dient der Steuerung und Überwachung des Personalaufwands und des Personalbestands.
2. Er umfasst insbesondere die Funktion, die Gehaltsklasse und den Beschäftigungsgrad aller Stellen.
3. Er wird nach den Vorgaben des Regierungsrates und der Justizverwaltungsleitung ausgestaltet und geführt.
4. Soweit keine Planstellen vorhanden sind, bewirtschaftet die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der Direktion für Inneres und Justiz folgende Stellen im Rahmen der bewilligten Mittel gemäss der besonderen Gesetzgebung
a) Stellen an kantonalen Einrichtungen (mit oder ohne Volksschule), die ambulante und stationäre Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf erbringen,
b) Stellen an Schulen der Sekundarstufe II,
c) Stellen an höheren Fachschulen.