Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.011.1 PVRPOPers CH-BE

Art. 1 Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (263 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Personalverordnung (PV) · Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Teilzeitbeschäftigte dieselben Vorschriften wie für die vollzeitig Tätigen.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für einzelne Berufsgruppen gemäss Artikel 2 Absatz 2 PG sowie die Verordnung vom 21. Oktober 2020 über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV)[2].

4. Für nebenamtlich tätige Personen, Behörden- und Kommissionsmitglieder sind die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 PG anwendbar.

Geltungsbereich Art. T1-1 Personalverordnung (PV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →