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Art. 99 Personalgesetz (PG) - Berufliche Vorsorge

Versicherungsschutz
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Art. 99 Personalgesetz (PG) · Berufliche Vorsorge

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

2. Der Kanton führt eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.

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