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153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 97 Personalgesetz (PG)

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Verjährung
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Art. 97 Personalgesetz (PG)

Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich Abgangsentschädigungen nach Artikel 32 und Ersatzansprüchen nach Artikel 51 und 54 verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

500 39 12 · be (Art. 97 PG)
Retroactive Salary Adjustment Denial Based on Legal Finality and Prospective Application of Qualification Changes
ureichen ist. Dabei besteht ein Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassung während längstens fünf Jahren (Verjährungsfrist gemäss Art. 97 PG). Bei Teilabschlüssen wird die Gehaltserhöhung ent- sprechend der bisherigen Praxis jedoch auf den Folgemonat der Gesuchseinreich