153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 96 Personalgesetz (PG) - Urlaub
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Vergünstigungen und weitere Leistungen
Art. 96 Personalgesetz (PG) · Urlaub
1. Als Urlaub gilt jede bezahlte oder unbezahlte bewilligte Arbeitsabwesenheit, bei der es sich nicht um Ferien oder arbeitsfreie Tage handelt.
2. Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub durch Verordnung.