153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 94 Personalgesetz (PG) - Ferien
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Vergünstigungen und weitere Leistungen
Art. 94 Personalgesetz (PG) · Ferien
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.
2. Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.
3. Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.