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Art. 93a Personalgesetz (PG) - Vergünstigungen

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Vergünstigungen und weitere Leistungen
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Art. 93a Personalgesetz (PG) · Vergünstigungen

1. Der Regierungsrat kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen zukommen lassen, namentlich durch Finanzierung von Personalanlässen, Verbilligung von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs und Bereitstellung von Krippenplätzen.

2. Die finanziellen Leistungen gemäss Absatz 1 dürfen insgesamt fünf Promille der jährlichen Gehaltssumme nicht übersteigen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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