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Art. 92 Personalgesetz (PG) - Weitere Anreizsysteme

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Prämien
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Art. 92 Personalgesetz (PG) · Weitere Anreizsysteme

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Anreizsysteme zur Leistungsförderung und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schaffen.

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