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Art. 90 Personalgesetz (PG) - Innovationsprämien

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Prämien
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Art. 90 Personalgesetz (PG) · Innovationsprämien

1. Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.

2. Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.

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