153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 89 Personalgesetz (PG) - Leistungsprämien
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Prämien
Art. 89 Personalgesetz (PG) · Leistungsprämien
1. Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien ausgerichtet werden.
2. Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.