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Art. 88 Personalgesetz (PG)

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Zulagen - Arbeitsmarktzulage
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Art. 88 Personalgesetz (PG)

1. Lassen sich Anstellungen bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen auf Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erhöhung des Gehalts weiterführen oder neu vornehmen, kann der Regierungsrat für die betroffenen Personen eine Zulage festlegen.

2. Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens 20 Prozent des normalerweise massgebenden Grundgehalts. Der Regierungsrat prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Arbeitsmarktzulage weiterhin gegeben sind.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere, ob die Zulage für die berufliche Vorsorge massgebend ist oder nicht.

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