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Art. 87 Personalgesetz (PG)

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Zulagen - Funktionsbezogene Zulagen
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Art. 87 Personalgesetz (PG)

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger dauernde Vertretung eine funktionsbezogene Zulage gewährt werden.

Der Regierungsrat regelt die Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulagen durch Verordnung.

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