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Art. 84 Personalgesetz (PG) - Familienausgleichskasse

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Zulagen - Familienzulagen
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Art. 84 Personalgesetz (PG) · Familienausgleichskasse

Der Kanton als Arbeitgeber schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung.

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