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Art. 82 Personalgesetz (PG) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Sonderregelungen
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Art. 82 Personalgesetz (PG) · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.

Sie oder er erhält eine persönliche Aufwandentschädigung von jährlich 5000 Franken. Der Regierungsrat kann den Betrag der Teuerung anpassen.

Im Übrigen findet die Spesenregelung für Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss Anwendung.

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