153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 82 Personalgesetz (PG) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Sonderregelungen
Art. 82 Personalgesetz (PG) · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
Sie oder er erhält eine persönliche Aufwandentschädigung von jährlich 5000 Franken. Der Regierungsrat kann den Betrag der Teuerung anpassen.
Im Übrigen findet die Spesenregelung für Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss Anwendung.