153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 81 Personalgesetz (PG) - Justizbehörden
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Sonderregelungen
Art. 81 Personalgesetz (PG) · Justizbehörden
1. Die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
2. Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung erhalten eine jährliche Zulage von 4000 Franken. Der Regierungsrat kann diesen Betrag der Teuerung anpassen.