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Art. 80 Personalgesetz (PG) - Nebenamtlich tätige Personen

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
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Art. 80 Personalgesetz (PG) · Nebenamtlich tätige Personen

Nebenamtlich tätige Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird durch den Regierungsrat oder durch die von ihm ermächtigte Organisationseinheit festgelegt.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlich geregelten Entschädigungsansätze.

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