153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 80 Personalgesetz (PG) - Nebenamtlich tätige Personen
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
Art. 80 Personalgesetz (PG) · Nebenamtlich tätige Personen
Nebenamtlich tätige Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird durch den Regierungsrat oder durch die von ihm ermächtigte Organisationseinheit festgelegt.
Vorbehalten bleiben die bundesrechtlich geregelten Entschädigungsansätze.