153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 8 Personalgesetz (PG) - Personalverbände
Allgemeine Bestimmungen - Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 8 Personalgesetz (PG) · Personalverbände
Der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizverwaltungsleitung informieren die Personalverbände rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.
Der Regierungsrat oder seine Delegation hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis erlässt, ändert oder aufhebt sowie bevor er die jährlichen Gehaltsmassnahmen beschliesst.
Eine Delegation des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung führt nach Bedarf Gespräche mit den Personalverbänden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2016 158 · be (Art. 8 Abs. 1 PG)
Cantonal Employee Salary Classification Dispute Regarding Increased Job Responsibilities
nicht wesentlich ver- ändert (vgl. vorne E. 4.3.2 und 4.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 PG (Beschwerde Bst. I). Danach informieren der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizleit