Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 7a Personalgesetz (PG) - Stellenplanung und HR-Reporting

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze der Personalpolitik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7a Personalgesetz (PG) · Stellenplanung und HR-Reporting

1. Zur Steuerung und Überwachung des Personalbestandes und des Personalaufwandes in den Direktionen und der Staatskanzlei wird ein Stellenplan geführt.

2. Er wird dem Grossen Rat jährlich vom Regierungsrat zusammen mit dem Budget zur Kenntnis gebracht.

3. Im Rahmen des jährlichen HR-Reportings publiziert die zuständige Stelle der Finanzdirektion detaillierte statistische Personalkennzahlen bis auf Stufe Amt und Gehaltsklasse.

← Art. 7 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 8 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →