153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 7a Personalgesetz (PG) - Stellenplanung und HR-Reporting
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze der Personalpolitik
Art. 7a Personalgesetz (PG) · Stellenplanung und HR-Reporting
1. Zur Steuerung und Überwachung des Personalbestandes und des Personalaufwandes in den Direktionen und der Staatskanzlei wird ein Stellenplan geführt.
2. Er wird dem Grossen Rat jährlich vom Regierungsrat zusammen mit dem Budget zur Kenntnis gebracht.
3. Im Rahmen des jährlichen HR-Reportings publiziert die zuständige Stelle der Finanzdirektion detaillierte statistische Personalkennzahlen bis auf Stufe Amt und Gehaltsklasse.