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Art. 78 Personalgesetz (PG) - Entschädigung bei Versetzung

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
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Art. 78 Personalgesetz (PG) · Entschädigung bei Versetzung

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigungen bei Härtefällen im Falle von Versetzungen.

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