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Art. 77 Personalgesetz (PG) - Besondere Verhältnisse

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
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Art. 77 Personalgesetz (PG) · Besondere Verhältnisse

Der Regierungsrat regelt die zusätzliche Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen (Pikett-, Nacht-, Wochenend-, Schichtarbeit u. a.).

Er bestimmt die Berufsgruppen, die keinen Anspruch auf Entschädigung oder Abgeltung haben.

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