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Art. 76 Personalgesetz (PG) - Auslagenersatz

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
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Art. 76 Personalgesetz (PG) · Auslagenersatz

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere und legt die Entschädigungsansätze fest.

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