153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 76 Personalgesetz (PG) - Auslagenersatz
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Besondere Entschädigungen
Art. 76 Personalgesetz (PG) · Auslagenersatz
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere und legt die Entschädigungsansätze fest.