153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 75 Personalgesetz (PG) - Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Art. 75 Personalgesetz (PG) · Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht.
Der Anteil für den individuellen Gehaltsaufstieg wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können.
In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Budget eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren.
Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen.
Er berichtet dem Grossen Rat periodisch über die Verwendung des Gehaltssummenanteils für den individuellen Gehaltsaufstieg bzw. den generellen Gehaltsaufstieg.