153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 74 Personalgesetz (PG) - Genereller Gehaltsaufstieg
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Art. 74 Personalgesetz (PG) · Genereller Gehaltsaufstieg
1. Der Regierungsrat kann die im Anhang festgelegten Grundgehälter, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft, anheben. Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons.
2. Auf den generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.