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Art. 74 Personalgesetz (PG) - Genereller Gehaltsaufstieg

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
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Art. 74 Personalgesetz (PG) · Genereller Gehaltsaufstieg

1. Der Regierungsrat kann die im Anhang festgelegten Grundgehälter, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft, anheben. Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons.

2. Auf den generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

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