153.01
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CH-BE
Art. 72 Personalgesetz (PG) - Individueller Gehaltsaufstieg
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Art. 72 Personalgesetz (PG) · Individueller Gehaltsaufstieg
1. Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.
2. Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3. Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4. Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.