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Art. 71 Personalgesetz (PG) - Anfangsgehalt

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
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Art. 71 Personalgesetz (PG) · Anfangsgehalt

Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt. Zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten, die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.

Das Anfangsgehalt kann tiefer festgelegt werden als das Grundgehalt, wenn das Gehalt vergleichbarer Funktionen in anderen öffentlichen Gemeinwesen und in der Privatwirtschaft wesentlich tiefer ist als das Grundgehalt oder wenn nicht alle für die Funktion verlangten Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2021 1 · be (Art. 71 Abs. 1 PG)
Parish Administrator Salary Classification Appeal Dismissed
eiter zu be- rücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 Bst. d PRP und dazu vorne E. 4.3; für das kan- tonale Personalrecht Art. 63 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 PG sowie Art. 40 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Ber
100 2012 395 · be (Art. 71, 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 PG)
Judicial Officials' Salary Disparity Challenge Against Systemic Salary Revision
ividuelles Anfangsgehalt festzulegen und durchlaufen die Funktionsinhaberinnen und -inhaber einen Gehaltsaufstieg (Art. 71, 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 PG sowie Art. 39 f. PV bzw. Art. 10 und 18 Abs. 1 GehD sowie Art. 5 GehV). Jene Oberrichterinnen und Oberrichter, die vor dieser Rev