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Art. 70 Personalgesetz (PG) - Einreihung der Funktionen

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
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Art. 70 Personalgesetz (PG) · Einreihung der Funktionen

1. Der Regierungsrat reiht durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein. Er aktualisiert die Einreihungen periodisch nach Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse.

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