153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 70 Personalgesetz (PG) - Einreihung der Funktionen
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Art. 70 Personalgesetz (PG) · Einreihung der Funktionen
1. Der Regierungsrat reiht durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein. Er aktualisiert die Einreihungen periodisch nach Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse.