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Art. 7 Personalgesetz (PG) - Steuerungsinstrumente

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze der Personalpolitik
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Art. 7 Personalgesetz (PG) · Steuerungsinstrumente

1. Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung schaffen Instrumente zur Überwachung und Steuerung der Personalkosten und der Stellenentwicklung und stimmen diese aufeinander ab.

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