Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 69 Personalgesetz (PG) - Gehaltsklassen

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 Personalgesetz (PG) · Gehaltsklassen

Die Anzahl der Gehaltsklassen und die entsprechenden Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad einschliesslich des 13. Monatsgehalts. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.

← Art. 68 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 70 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 82 · be (Art. 69 PG)
Police Officer Salary Classification Appeal Dismissed
des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.82U, Seite 6 3. 3.1 Das bernische Gehaltssystem umfasst 30 Gehaltsklassen (Art. 69 PG i.V.m. Anhang I PG). Der Regierungsrat reiht jede Funktion des öffentlichen Dienstes des Kantons durch Verordnung in eine Gehalts