Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 68 Personalgesetz (PG) - Gehaltsbestandteile

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Gehaltssystem
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Personalgesetz (PG) · Gehaltsbestandteile

1. Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.

2. Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.

3. Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 60 Prozent des Grundgehalts.

← Art. 67 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 69 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →