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Art. 67 Personalgesetz (PG) - Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 67 Personalgesetz (PG) · Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige

1. Im Todesfall haben die Familienangehörigen bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch auf das Gehalt für den Rest des laufenden Monats und für drei weitere Monate.

2. Bei einer Aufteilung der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Berechtigte darf die Gesamtleistungen den Betrag gemäss Absatz 1 nicht übersteigen. Haben Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf Vertrag oder Urteil beruhen, werden diese Leistungen höchstens im bisherigen Umfang längstens drei Monate weiter ausgerichtet.

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