153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 66 Personalgesetz (PG) - Mutterschaftsurlaub
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 Personalgesetz (PG) · Mutterschaftsurlaub
1. Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Regierungsrat legt die Dauer unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses fest.