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Art. 66 Personalgesetz (PG) - Mutterschaftsurlaub

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 66 Personalgesetz (PG) · Mutterschaftsurlaub

1. Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Regierungsrat legt die Dauer unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses fest.

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