153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 65 Personalgesetz (PG) - Gehalt bei Krankheit oder Unfall
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Art. 65 Personalgesetz (PG) · Gehalt bei Krankheit oder Unfall
Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter ausgerichtet.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt namentlich Umfang und Dauer der Zahlungen. Die maximale Gehaltsfortzahlungsdauer beträgt zwei Jahre.