Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 64 Personalgesetz (PG) - Rückforderungen, Verrechnung

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Personalgesetz (PG) · Rückforderungen, Verrechnung

1. Der Arbeitgeber hat zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.

3. Von der Rückforderung oder Verrechnung ist abzusehen, wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflichtigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeuten würde.

← Art. 63 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 65 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →