Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 63 Personalgesetz (PG) - Grundsatz

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Personalgesetz (PG) · Grundsatz

1. Die zuständigen Behörden legen das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei

a) die an die Funktion gestellten Anforderungen und Belastungen,

b) die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion,

c) die berufliche und ausserberufliche Erfahrung, die Leistung und das Verhalten,

d) die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,

e) die Teuerungsentwicklung,

f) die Finanzlage des Kantons sowie

g) die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

← Art. 62 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 64 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2012 395 · be (Art. 63 PG)
Judicial Officials' Salary Disparity Challenge Against Systemic Salary Revision
zeitlich und / oder umfangmässig beschränkt, erliess der Gesetzgeber nicht. 3.4 Anfangsgehalt Gemäss Art. 63 PG legen die zuständigen Behörden das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei die an die Funktion gestellte