153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 63 Personalgesetz (PG) - Grundsatz
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Art. 63 Personalgesetz (PG) · Grundsatz
1. Die zuständigen Behörden legen das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei
a) die an die Funktion gestellten Anforderungen und Belastungen,
b) die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion,
c) die berufliche und ausserberufliche Erfahrung, die Leistung und das Verhalten,
d) die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
e) die Teuerungsentwicklung,
f) die Finanzlage des Kantons sowie
g) die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2012 395 · be (Art. 63 PG)
Judicial Officials' Salary Disparity Challenge Against Systemic Salary Revision
zeitlich und / oder umfangmässig beschränkt, erliess der Gesetzgeber nicht. 3.4 Anfangsgehalt Gemäss Art. 63 PG legen die zuständigen Behörden das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei die an die Funktion gestellte