Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.01 PGLPLPers CH-BE

Art. 62 Personalgesetz (PG) - Gehaltsanspruch

Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Personalgesetz (PG) · Gehaltsanspruch

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt und gegebenenfalls auf Zulagen.

2. Vom Gehalt wird der Wert von Naturalbezügen in Abzug gebracht. Ihr Wert wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

← Art. 61 Personalgesetz (PG) Gegenstand und Zweck Art. 63 Personalgesetz (PG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →