153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 62 Personalgesetz (PG) - Gehaltsanspruch
Gehalt und andere finanzielle Leistungen - Gehalt - Allgemeine Bestimmungen
Art. 62 Personalgesetz (PG) · Gehaltsanspruch
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt und gegebenenfalls auf Zulagen.
2. Vom Gehalt wird der Wert von Naturalbezügen in Abzug gebracht. Ihr Wert wird durch den Regierungsrat festgesetzt.