153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 61 Personalgesetz (PG) - Annahme von Geschenken
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
Art. 61 Personalgesetz (PG) · Annahme von Geschenken
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Von diesem Verbot sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert ausgenommen.