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Art. 59 Personalgesetz (PG) - Ausstandspflicht

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
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Art. 59 Personalgesetz (PG) · Ausstandspflicht

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, treten in den Ausstand, wenn sie

a in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b an einem Vorentscheid mitgewirkt haben,

c mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Adoption verbunden sind, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt,

d die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllen,

e eine Partei vertreten haben oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen sind,

f aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[6]](#paragraphtext_content_fn_4864012_2_6_c)).

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