153.01
PGLPLPers
CH-BE
Art. 56 Personalgesetz (PG) - Mitwirkung bei der Ausbildung
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
Art. 56 Personalgesetz (PG) · Mitwirkung bei der Ausbildung
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, ob und wieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausbildung von Lehrlingen, Praktikantinnen und Praktikanten mitzuwirken haben.