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Art. 56 Personalgesetz (PG) - Mitwirkung bei der Ausbildung

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Pflichten
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Art. 56 Personalgesetz (PG) · Mitwirkung bei der Ausbildung

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, ob und wieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausbildung von Lehrlingen, Praktikantinnen und Praktikanten mitzuwirken haben.

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