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Art. 52a Personalgesetz (PG) - Kantonsvertretungen

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Rechte
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Art. 52a Personalgesetz (PG) · Kantonsvertretungen

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Kanton namentlich in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen vertreten, nehmen diese Mandate während der Arbeitszeit wahr.

2. Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.

3. Der Regierungsrat kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während der Dauer der Ausübung eines Mandats gemäss Absatz 1 eine funktionsbezogene Zulage im Sinne von Artikel 87 gewähren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die mit dem Mandat verbundene Verantwortung.

4. Für die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung des Kantons in der BPK und der BLVK sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für diese Mandate gilt Artikel 53 sinngemäss.

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